Satzung des Vereins Kunstretter

 §1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen "Kunstretter e.V."

 Der Sitz des Vereins ist Leipzig.

§2 Zweck

 Zweck des Vereins ist die Förderung von Denkmalschutz, Kunst und Bildung mit dem Schwerpunkt Restaurierung und Reintegration alter Kunst in die Gesellschaft.

 

Dieser Zweck wird verfolgt durch

  • Veröffentlichungen von kunsthistorischen und restauratorischen Forschungsergebnissen.

  • Veranstaltungen (Ausstellungen,Vorträge, Konzerte) mit dem Zweck, Kunstdenkmale einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

  • Beratung von Kunsteigentümern, Bildungseinrichtungen und Restauratoren im Bezug auf die Erhaltung und öffentlichkeitswirksame Nutzung.Unterstützung der Finanzierung und Organisation von fachgerechter Restaurierung, projektbezogener Veranstaltungen sowie Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

 §3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung (Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke").

 

Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 §4 Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich an der Vereinsarbeit aktiv zu beteiligen. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen.

 

Der Aufnahmeantrag ist gegenüber dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet durch

  • schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,

  • Ausschluß,

  • Tod natürlicher Personen oder erlöschen juristischer Personen,

  • Zahlungsverzug des Beitrags über mehr als 1 Jahr.

 Der Ausschluß kann bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Schädigung des Vereinsansehens vom Vorstand beschlossen werden. Gegen den schriftlich zu begründenden Beschluss kann von dem betroffenen Mitglied binnen 4 Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die HV.

 §5 Organe

 Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung (MV) und die Jahreshauptversammlung (HV).

§6 Der Vorstand

 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen mit den Rollen Vorsitz, Stellvertretender Vorsitz, Kassenführung. Er entscheidet nach dem Konsensprinzip.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder mindestens zwei Vorstände vertreten.

 

Die Vorstände werden von der HV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis durch Neuwahl ein neuer Vorstand gebildet ist.

 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und berichtet darüber auf der MV.
Er hat sich an die Richtlinien einer von der HV beschlossenen Geschäftsordnung zu halten.

 

Die Kasse wird einer unabhängigen Person zur Prüfung vorgelegt, die nicht im Vorstand ist.

 

Geschäfte des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes müssen von zwei anderen Vorständen unterschrieben werden.

 §7 Die Mitgliederversammlung MV

 Bei der MV treffen sich die Mitglieder zur Diskussion und Entscheidung über anstehende Fragen. Über Beschlüsse der MV wird ein Protokoll angefertigt, das vom Vorsitz und der Protokollführung unterzeichnet wird. Die MV ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf oder ¾ der aktiven Mitglieder anwesend sind. Die MV entscheidet mit 3/4 Mehrheit der aktiven, anwesenden und vertretenen Mitglieder. Ein Mitglied kann (maximal) ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied vertreten.

 §8 Die Jahreshauptversammlung

 Die Jahreshauptversammlung (HV) wird jährlich vom Vorstand einberufen (oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder als außerordentliche HV). Die Einladung erfolgt schriftlich (im Vereinsorgan) mit einer Frist von 4 Wochen (Absendedatum) unter Beilage der Tagesordnung und des Arbeits- und Kassenberichts der Vorstände.

 

Die HV hat insbesondere folgende Aufgaben: Entlastung, ggfs. Abberufung und Neuwahl der Vorstände, Beschlüsse über Satzungsänderungen, Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrags und sonstiger Umlagen, sonstige grundsätzliche Beschlüsse.

 

Die Beschlußfindung in der HV wird analog zur MV gehandhabt.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 9/10 der Anwesenden.

 

Bei Beschlußunfähigkeit mangels Beteiligung ist binnen 4 Wochen eine erneute HV einzuberufen die in jedem Fall beschlußfähig ist.

 §9 Auflösung und Zweckänderung

 Die Auflösung des Vereins oder Änderung des Satzungszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder.

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Stiftung Denkmalschutz, die es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verwenden hat.

 §10 Geschäftsordnung

 Der Verein kann sich auf der HV eine Geschäftsordnung geben, die weiteres regelt. Was Satzung und Geschäftsordnung nicht festlegen, wird nach BGB gehandhabt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 §11 Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt am Tage der Gründung in Kraft. (22.11.2010)